Auszug aus dem kostenlosen Newsletter "Online Marketing aktuell" zum Thema Online-AGBs:
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AGBs: Vorsicht bei Teillieferungs- und Teilzahlungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Shops
Beachten Sie, dass Ihre Kunden ein schutzwürdiges Interesse an Komplettlieferungen habenAls Shop-Betreiber müssen Sie genau darauf achten, welche Regelungen Sie zu Teillieferung und Teilzahlung in Ihre Geschäftsbedingungen schreiben. Sonst droht Ärger.
Teillieferungs- und Teilzahlungsklauseln unzulässig
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die besagen, dass sich der Verkäufer ohne Einschränkungen Teillieferungen und Teilabrechnungen vorbehält, sind wettbewerbswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt das Kammergericht (KG) Berlin in einem Urteil vom 25.1.2008 (Az.: 5 W 344/07). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass derartige Klauseln mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und damit unzulässig sind. Der Kunde hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Komplettlieferung. Die Richter sahen im vorliegenden Fall auch keinen so genannten Bagatellverstoß, weil mit einer solchen Klausel nicht nur die für den Kunden lästige Teillieferung ermöglicht wird, sondern auch eine nicht zulässige Beschränkung von Zurückhaltungsund Rücktrittsrechten des Kunden im Falle von Teillieferungen gegeben ist.Passen Sie Ihre AGB an eenn Ihre Shop-AGB derartige Klauseln zu Teillieferung und Teilzahlung enthalten, sollten Sie diese dringend anpassen bzw. entfernen. Möglich ist es, Teillieferungen lediglich auf besonderen Kundenwunsch zuzulassen. Weisen Sie gut sichtbar darauf hin, wenn dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
Haftung für Kommentare Dritter im Blog
Der Betreiber eines Weblogs (kurz: Blog) kann für Kommentare Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Prüfpflichten verletzt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht (LG) Hamburg in einem Urteil vom 4.12.2007 (Az.: 324 O 794/07). Im vorliegenden Fall ging es um die kritische Auseinandersetzung mit einem TV-Format. Durch einen der Kommentare zu einem Beitrag des Blog-Betreibers fühlte sich eine Moderatorin beleidigt.Diese hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber beantragt und auch bekommen. Die Rechtmäßigkeit haben die Richter nun bestätigt.
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